Zwei Voraussetzungen: Einberufung und Anwesenheit
Beschlussfähigkeit hängt nicht nur davon ab, wie viele Leute im Raum sitzen. Zuerst muss die Sitzung richtig einberufen worden sein – mit der vorgeschriebenen Frist, an alle, die eingeladen werden müssen, und meist mit Tagesordnung. Für den deutschen Verein verlangt § 32 Abs. 1 BGB ausdrücklich, dass der Gegenstand eines Beschlusses bei der Berufung bezeichnet wird.
Erst dann kommt die Zahl: Ist das Quorum erreicht, kann das Gremium beschließen. Mit welcher Mehrheit ein Antrag dann angenommen ist, ist eine zweite, eigene Frage – siehe Mehrheitsbeschluss.
Wo das Quorum geregelt ist
Je nach Gremium sieht das unterschiedlich aus. Einige Beispiele:
| Gremium | Regel |
|---|---|
| Betriebsrat (DE) | beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Ersatzmitglieder dürfen vertreten (§ 33 Abs. 2 BetrVG) |
| Betriebsrat (AT) | beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (§ 68 Abs. 1 ArbVG) |
| Mitgliederversammlung e. V. (DE) | das BGB kennt kein Quorum; eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Satzungsregel unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig |
| Verein (AT) | die Statuten müssen die Erfordernisse für gültige Beschlüsse regeln (§ 3 Abs. 2 Z 9 VerG), meist mit einem Mindestanteil der Mitglieder |
| Teams, Projektgremien | nur, wenn eine Geschäftsordnung es festlegt |
Feststellen und protokollieren
Zu Beginn einer förmlichen Sitzung stellt die Leitung die Beschlussfähigkeit ausdrücklich fest, und das Protokoll hält fest, wie viele Stimmberechtigte anwesend oder zugeschaltet waren. Bei Online- oder Hybridsitzungen kommt es darauf an, ob die Regeln die Teilnahme per Video zulassen. Das BetrVG zählt Mitglieder, die per Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, ausdrücklich als anwesend; für Vereine in Deutschland regelt § 32 Abs. 2 BGB hybride und virtuelle Versammlungen.
Verlassen Mitglieder während der Sitzung den Raum, kann die Beschlussfähigkeit verloren gehen. Ob das automatisch gilt oder erst, wenn jemand es beanstandet, hängt von der Regelung ab. Gute Praxis: Kommen und Gehen mit Uhrzeit vermerken und vor wichtigen Abstimmungen kurz nachzählen.
Wenn ein Gremium nicht beschlussfähig ist
Fehlt das Quorum, kann diskutiert, aber nicht wirksam beschlossen werden. Die Punkte werden auf eine neue Sitzung vertagt. Damit eine Versammlung nicht dauerhaft am Quorum scheitert, enthalten viele Vereinsstatuten und Satzungen eine Ersatzregel: Ist die Versammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, findet etwa eine halbe Stunde später eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschließen darf. In Deutschland spricht man von Eventualeinberufung; ob sie zulässig ist, hängt von der Satzung ab.
Für Beschlüsse ohne Sitzung gelten eigene Regeln. Ein Umlaufbeschluss per Mail oder Unterschriftenliste braucht meist die Zustimmung aller oder eine ausdrückliche Grundlage in Statuten, Satzung oder Geschäftsordnung. So ist ein Beschluss im deutschen Verein ohne Versammlung nach § 32 Abs. 3 BGB gültig, wenn alle Mitglieder in Textform zustimmen; beim österreichischen Betriebsrat ist eine schriftliche Stimmabgabe nach § 68 Abs. 4 ArbVG nur zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.
Vorstandssitzung Sportunion Kleinberg, 12. März, 19:00 Uhr, Vereinsheim und online
Die Obfrau Karin Huber eröffnet die Sitzung und stellt fest, dass ordnungsgemäß eingeladen wurde. Von 9 Vorstandsmitgliedern sind 4 vor Ort und 2 per Video zugeschaltet, was die Statuten zulassen. Laut Statuten ist mindestens die Hälfte nötig – der Vorstand ist beschlussfähig.
20:15 Uhr: Kassier Berger verlässt die Sitzung. Es sind weiterhin 5 von 9 Mitgliedern anwesend, die Beschlussfähigkeit bleibt gegeben.
Dieser Eintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.