Die Arten von Mehrheit
„Mehrheit“ ist nicht gleich Mehrheit. Welche gemeint ist, bestimmen Gesetz, Statuten, Satzung oder Geschäftsordnung:
| Mehrheit | Bedeutung | Beispiel bei 20 abgegebenen Stimmen |
|---|---|---|
| Einfache Mehrheit | mehr Ja- als Nein-Stimmen | 11 Ja, 9 Nein – angenommen |
| Absolute Mehrheit | mehr als die Hälfte einer festgelegten Gesamtzahl, etwa aller Mitglieder | bei 30 Mitgliedern sind 16 Ja nötig, egal wie viele abstimmen |
| Relative Mehrheit | bei mehreren Optionen die meisten Stimmen | A 8, B 7, C 5 – A gewinnt |
| Qualifizierte Mehrheit | ein höherer Anteil, z. B. zwei Drittel oder drei Viertel | Dreiviertelmehrheit: 15 von 20 Ja |
In der Praxis werden die Begriffe nicht einheitlich verwendet. Entscheidend ist deshalb immer die Bezugsgröße: Mehrheit der abgegebenen Stimmen, der anwesenden Mitglieder oder aller Mitglieder? Davon hängt etwa ab, wie eine Stimmenthaltung wirkt.
Was das Gesetz in Deutschland vorsieht
Für den eingetragenen Verein bestimmt § 32 Abs. 1 BGB, dass bei der Beschlussfassung „die Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ entscheidet. Für eine Satzungsänderung verlangt § 33 Abs. 1 BGB drei Viertel der abgegebenen Stimmen, für eine Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller Mitglieder. Diese Regeln gelten, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 40 BGB).
In der GmbH entscheiden die Gesellschafter nach § 47 Abs. 1 GmbHG mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei sich die Stimmen nach den Geschäftsanteilen richten. Der Betriebsrat beschließt nach § 33 Abs. 1 BetrVG dagegen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Was in Österreich gilt
Das Vereinsgesetz 2002 legt keine Mehrheiten fest, verlangt aber, dass die Statuten „die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane“ regeln (§ 3 Abs. 2 Z 9 VerG). Welche Mehrheit in der Generalversammlung gilt, steht also in den Statuten des jeweiligen Vereins.
In der GmbH genügt nach § 39 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Änderungen des Gesellschaftsvertrags brauchen nach § 50 Abs. 1 GmbHG drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Der Betriebsrat beschließt nach § 68 Abs. 2 ArbVG mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen – anders als in Deutschland entscheidet bei Stimmengleichheit aber die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Mehrheitsbeschlüsse sauber protokollieren
Ein Mehrheitsbeschluss ist nur so belastbar wie seine Dokumentation. Ins Protokoll gehören der genaue Wortlaut des Antrags, die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen und der Enthaltungen, die erforderliche Mehrheit und die Feststellung der Leitung, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist. Die Formulierung „mehrheitlich beschlossen“ allein reicht bei Gremien oft nicht, weil sich später nicht prüfen lässt, ob eine qualifizierte Mehrheit erreicht war.
Wo es keine Satzung gibt, etwa im Projektteam, ist der Mehrheitsbeschluss ein bewusst gewähltes Verfahren. Er ist schnell und eindeutig, lässt aber eine überstimmte Minderheit zurück. Für Fragen, bei denen alle mitziehen müssen, sind Konsens oder Konsent oft die bessere Wahl.
Ein eingetragener Verein in Deutschland, dessen Satzung keine eigene Regel enthält, stimmt über eine Satzungsänderung ab. 43 Mitglieder sind anwesend: 29 Ja, 11 Nein, 3 Enthaltungen.
Abgegeben sind 40 Stimmen, die Enthaltungen zählen nicht mit. Drei Viertel von 40 sind 30 – mit 29 Ja-Stimmen ist die Satzungsänderung abgelehnt, obwohl eine deutliche Mehrheit dafür war.
Im Protokoll: „Antrag auf Änderung von § 5 der Satzung: 29 Ja, 11 Nein, 3 Enthaltungen. Erforderlich: drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Die Versammlungsleiterin stellt fest, dass der Antrag abgelehnt ist.“
- § 32 BGB – Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
- § 33 BGB – Satzungsänderung
- § 47 GmbHG – Abstimmung
- § 33 BetrVG – Beschlüsse des Betriebsrats
- § 3 VerG – Statuten (RIS)
- § 39 GmbHG (AT) – Beschlussfassung (RIS)
- § 50 GmbHG (AT) – Änderung des Gesellschaftsvertrags (RIS)
- § 68 ArbVG – Beschlussfassung des Betriebsrats (RIS)
Dieser Eintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.