Was eine Geschäftsordnung regelt
Der Inhalt hängt vom Gremium ab, typisch sind aber diese Punkte:
- Einberufung: wer einlädt, mit welcher Frist und in welcher Form
- Leitung: wer die Sitzung führt und wer vertritt
- Beschlussfähigkeit und Mehrheiten, soweit nicht schon Gesetz oder Statuten sie festlegen
- Wortmeldungen und Redezeiten: Rednerliste, Begrenzungen, Anträge zur Geschäftsordnung
- Abstimmungen: offen oder geheim, Umlaufbeschlüsse, Online-Teilnahme
- Protokoll: wer es führt, was hineingehört, wie es genehmigt wird
- Vertraulichkeit und die Frage, wer Unterlagen erhält
Eine Geschäftsordnung beschreibt also das Verfahren, nicht die Inhalte. Sie sorgt dafür, dass Streit über Themen nicht zusätzlich zum Streit über Regeln wird.
Wo das Gesetz eine Geschäftsordnung vorsieht
Parlamente geben sich eigene Geschäftsordnungen. In Deutschland steht das in Art. 40 Abs. 1 GG: Der Bundestag „gibt sich eine Geschäftsordnung“. In Österreich werden die Geschäfte des Nationalrates auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geführt (Art. 30 Abs. 2 B-VG) – dem Geschäftsordnungsgesetz, das nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden kann.
Auch für andere Gremien gibt es Regeln. Der deutsche Betriebsrat soll sonstige Bestimmungen über seine Geschäftsführung in einer schriftlichen Geschäftsordnung treffen, die er mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt (§ 36 BetrVG). Der Vorstand einer deutschen Aktiengesellschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben, wenn nicht Satzung oder Aufsichtsrat das übernehmen; der Beschluss muss einstimmig sein (§ 77 Abs. 2 AktG).
Geschäftsordnung und Statuten im Verein
Im Verein sind die Grundregeln Sache der Statuten (in Deutschland: Satzung). Das österreichische Vereinsgesetz schreibt vor, dass die Statuten unter anderem die Organe und ihre Aufgaben sowie die Erfordernisse für gültige Beschlüsse regeln müssen (§ 3 Abs. 2 VerG). Eine Geschäftsordnung ergänzt das um Details, die nicht in die Statuten gehören oder sich öfter ändern – etwa Einladungsfristen für Vorstandssitzungen oder Regeln für Online-Sitzungen.
Wichtig ist die Rangfolge: Gesetz vor Statuten, Statuten vor Geschäftsordnung. Eine GO-Bestimmung, die den Statuten widerspricht, gilt nicht. Und weil in Österreich jede Statutenänderung wie eine Errichtung der Vereinsbehörde anzuzeigen ist (§ 14 VerG), eine Geschäftsordnung aber nicht, lassen sich Verfahrensfragen über die GO deutlich flexibler anpassen.
Nicht verwechseln: Geschäftsordnung und Tagesordnung
Die Tagesordnung legt fest, was in einer bestimmten Sitzung besprochen wird – sie gilt einmal. Die Geschäftsordnung legt fest, wie jede Sitzung abläuft – sie gilt dauerhaft, bis sie geändert wird.
Daher kommt auch der Ausdruck „Antrag zur Geschäftsordnung“ oder „zur GO“: ein Antrag, der nicht den Inhalt betrifft, sondern das Verfahren – etwa Schluss der Debatte, Vertagung oder geheime Abstimmung. Solche Anträge werden meist vorgezogen und ohne lange Aussprache entschieden.
Eine dritte Bedeutung begegnet dir in Unternehmen: die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung oder den Vorstand. Sie regelt, wie Aufgaben unter mehreren Geschäftsführer:innen verteilt sind und welche Geschäfte eine Zustimmung brauchen. Das Prinzip ist dasselbe – Verfahren und Zuständigkeit statt Inhalt –, nur das Gremium ist ein anderes.
§ 2 Einberufung: Der Obmann lädt mindestens sieben Tage vor der Sitzung per E-Mail ein und schickt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen genügen 48 Stunden.
§ 4 Online-Teilnahme: Mitglieder können per Videokonferenz teilnehmen, wenn sie dabei zu sehen und zu hören sind. Sie gelten als anwesend.
§ 6 Umlaufbeschluss: Beschlüsse per E-Mail sind zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren innerhalb von drei Tagen widerspricht.
§ 7 Protokoll: Die Schriftführerin verschickt das Protokoll innerhalb von 14 Tagen; es gilt als genehmigt, wenn in der nächsten Sitzung kein Einwand erhoben wird.
Dieser Eintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.