Betriebsratssitzung: Protokoll-Vorlage für Österreich und Deutschland.
Ein Beschluss des Betriebsrats ist oft nur so belastbar wie seine Niederschrift – spätestens, wenn der Arbeitgeber oder ein Gericht nachfragt. Die Vorlage berücksichtigt die Unterschiede zwischen dem österreichischen ArbVG samt Betriebsrats-Geschäftsordnung und dem deutschen BetrVG.
NIEDERSCHRIFT ÜBER DIE SITZUNG DES BETRIEBSRATS RAHMENDATEN Betrieb: … Betriebsrat (Arbeiter:innen / Angestellte / gemeinsam): … Sitzung Nr.: … Datum: … · Beginn: … Uhr · Ende: … Uhr Ort: … · Teilnahme per Video / Telefon: ja / nein Vorsitz: … Schriftführung: … LADUNG Einladung mit Tagesordnung versandt am: … an alle Mitglieder (Nachweis: …) Verhinderte Mitglieder und geladene Ersatzmitglieder: … für … Ebenfalls eingeladen: Jugendvertrauensrat bzw. JAV, Behindertenvertrauensperson bzw. Schwerbehindertenvertretung: … ANWESENHEIT UND BESCHLUSSFÄHIGKEIT Anwesenheitsliste mit eigenhändiger Eintragung als Anlage: ja Per Video / Telefon teilgenommen: … (Bestätigung in Textform liegt vor – DE) Beratend hinzugezogen: … (zu TOP …) Arbeitgebervertretung anwesend zu TOP: … Anwesend … von … Mitgliedern → beschlussfähig (mindestens die Hälfte): ja / nein TAGESORDNUNG 1. Eröffnung, Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Genehmigung der Niederschrift vom … 3. … 4. … 5. Allfälliges / Verschiedenes BESCHLÜSSE TOP …: Antrag von … Wortlaut des Beschlusses: „…“ Abstimmung: ja … / nein … / Enthaltung … – erforderliche Mehrheit: … Ergebnis: angenommen / abgelehnt Nicht mitgestimmt wegen eigener Betroffenheit: … Mitteilung an den Arbeitgeber bis: … BERICHTE UND AUFGABEN Berichte: … [ ] Aufgabe – wer – bis wann UNTERSCHRIFTEN AT: Schriftführung und alle anwesenden Betriebsratsmitglieder: … DE: Vorsitz und ein weiteres Mitglied: … Anlagen: Anwesenheitsliste, …
- Regelmäßige Sitzungen des Betriebsrats
- Beschlüsse über Betriebsvereinbarungen
- Stellungnahmen zu Kündigungen, Einstellungen oder Versetzungen
- Sitzungen mit Teilnahme per Video (wo zulässig)
Drei Beschlüsse, zwei Mehrheiten.
Erfundenes Beispiel eines fünfköpfigen Betriebsrats in Österreich. Die Kündigungsfrage zeigt, warum die erforderliche Mehrheit je Beschluss ins Protokoll gehört.
6. Oktober, 13:30–15:15 · Besprechungsraum Werk 2
Vorsitz: Elisabeth Wagner · Schriftführung: Daniel Hofer
Ladung mit Tagesordnung am 1. Oktober per E-Mail mit Lesebestätigung · anwesend 5 von 5, davon Ersatzmitglied Sandra Riegler für Markus Ebner (Urlaub) · beschlussfähig
Beschluss: „Der Betriebsrat stimmt dem Entwurf der Betriebsvereinbarung Gleitzeit in der Fassung vom 29. September zu, mit der Änderung, dass die Kernzeit am Freitag um 12:00 endet.“ – ja 5 / nein 0 / Enthaltung 0 → angenommen
Information der Geschäftsführung vom 2. Oktober liegt vor. Antrag Wagner: Der Betriebsrat widerspricht der Kündigung. Einfache Mehrheit erforderlich – ja 4 / nein 1 / Enthaltung 0 → angenommen
Hinweis: Für eine Zustimmung zur Kündigung wären zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nötig gewesen.
Die Geschäftsführung plant ein Tool, das Kundengespräche mitschreibt. Beschluss: „Der Betriebsrat verlangt vor der Einführung Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung.“ – ja 5 / nein 0 / Enthaltung 0 → angenommen
Elisabeth Wagner teilt der Geschäftsführung die Stellungnahme zu TOP 4 schriftlich mit – noch heute.
Daniel Hofer fordert die technische Beschreibung des Tools an – bis 13. Oktober.
Daniel Hofer (Schriftführung) · Elisabeth Wagner · Sandra Riegler · Peter Lang · Ursula Mayr
Wo sich Österreich und Deutschland unterscheiden.
- Stimmengleichheit nach dem falschen Recht gewertet
- Ersatzmitglied hat mitgestimmt, die Verhinderung des Mitglieds ist aber nicht vermerkt
- Beschluss nur sinngemäß statt im Wortlaut
- Keine Anwesenheitsliste bzw. nicht alle nötigen Unterschriften
- Vollständige Namen und Gesundheitsdaten von Beschäftigten im Protokoll
Die Hinweise auf dieser Seite geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Rechtsberatung. Was für dich gilt, regeln Gesetz, Statuten bzw. Satzung oder Vertrag im Einzelfall.
Darf eine Betriebsratssitzung aufgezeichnet werden?
In Deutschland ist bei Sitzungen mit Teilnahme per Video oder Telefon eine Aufzeichnung ausdrücklich unzulässig (§ 30 Abs. 2 BetrVG) – ein Tool, das mitschneidet, scheidet dort also aus. In Österreich sind die Sitzungen nicht öffentlich; eine Aufnahme kommt höchstens mit Einverständnis aller in Frage. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
Wie oft muss der Betriebsrat eine Sitzung abhalten?
In Österreich mindestens einmal im Monat (§ 67 ArbVG). Das BetrVG schreibt keine feste Häufigkeit vor; viele Betriebsräte legen sie in ihrer Geschäftsordnung fest.
Bekommt der Arbeitgeber das Protokoll der Betriebsratssitzung?
In Deutschland erhält der Arbeitgeber den Teil der Niederschrift, bei dem er anwesend war, als Abschrift (§ 34 Abs. 2 BetrVG). Darüber hinaus ist das Protokoll ein internes Dokument des Betriebsrats.
Wer schreibt das Protokoll, wenn die Schriftführung fehlt?
Meist bestimmt der Betriebsrat zu Beginn der Sitzung eine Vertretung, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht. Vermerk das im Protokoll.
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