Wer stimmberechtigt ist
Stimmberechtigt sind grundsätzlich die Mitglieder des Gremiums: im Verein die Mitglieder in der Mitglieder- oder Generalversammlung, in der GmbH die Gesellschafter, im Vorstand die Vorstandsmitglieder. Viele Vereine unterscheiden in ihren Statuten oder ihrer Satzung zwischen ordentlichen Mitgliedern mit Stimmrecht und fördernden, außerordentlichen oder Ehrenmitgliedern, die zwar teilnehmen, aber nicht abstimmen dürfen.
Das Stimmrecht ist vom Rederecht und vom Antragsrecht zu unterscheiden. Gäste, Berater:innen oder die Protokollführung dürfen oft sprechen, stimmen aber nicht mit – es sei denn, sie sind selbst Mitglied. Wer in einer Sitzung zählt, muss deshalb wissen, wer zu den Stimmberechtigten gehört; eine Anwesenheitsliste mit entsprechendem Vermerk hilft.
Wie viel eine Stimme zählt
In Vereinen und den meisten Gremien gilt das Kopfprinzip: eine Person, eine Stimme. In Kapitalgesellschaften richtet sich das Stimmgewicht dagegen nach der Beteiligung. In der deutschen GmbH gewährt jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG), in der österreichischen GmbH je zehn Euro einer übernommenen Stammeinlage (§ 39 Abs. 2 GmbHG). Wer 60 Prozent der Anteile hält, kann so allein die einfache Mehrheit stellen.
Wann das Stimmrecht ruht: Stimmverbote
Wer bei einer Entscheidung selbst Partei ist, soll nicht über sich selbst abstimmen. Das Gesetz kennt dafür Stimmverbote:
- Verein (DE): Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn es um ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein geht (§ 34 BGB); davon kann die Satzung nicht abweichen (§ 40 BGB).
- GmbH (DE): Kein Stimmrecht hat, wer entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll oder mit dem ein Rechtsgeschäft geschlossen werden soll (§ 47 Abs. 4 GmbHG).
- GmbH (AT): Kein Stimmrecht hat, wer durch den Beschluss von einer Verpflichtung befreit wird oder einen Vorteil erhält (§ 39 Abs. 4 GmbHG). Bei der eigenen Bestellung oder Abberufung als Geschäftsführer darf ein Gesellschafter aber mitstimmen (§ 39 Abs. 5).
Ein Stimmverbot ist keine Stimmenthaltung: Wer befangen ist, nimmt an der Abstimmung gar nicht teil. Das Protokoll sollte vermerken, wer bei welchem Punkt nicht mitgestimmt hat und warum.
Vertretung und Vollmacht
Ob jemand sein Stimmrecht an eine andere Person übertragen darf, ist unterschiedlich geregelt. Im deutschen Verein können Mitgliedschaftsrechte nach § 38 BGB nicht einem anderen überlassen werden – die Satzung kann aber anderes bestimmen (§ 40 BGB). In der deutschen GmbH sind Vollmachten zulässig und brauchen Textform (§ 47 Abs. 3 GmbHG), in der österreichischen GmbH eine schriftliche Vollmacht (§ 39 Abs. 3 GmbHG).
Werden Stimmen per Vollmacht ausgeübt, gehört das ins Protokoll: wer wen vertreten hat und dass die Vollmacht vorlag. Eine Stimmrechtsvollmacht sollte den Namen der vertretenen und der bevollmächtigten Person, die Versammlung und gegebenenfalls die Tagesordnungspunkte nennen.
Die Berger & Huber GmbH mit Sitz in Deutschland hat drei Gesellschafter: Petra Berger (50 %), Stefan Huber (30 %) und Lisa Gruber (20 %). Auf der Tagesordnung steht ein Mietvertrag über ein Lager, das Petra Berger privat gehört.
Bei diesem Punkt hat Petra Berger nach § 47 Abs. 4 GmbHG kein Stimmrecht. Es stimmen nur Huber und Gruber ab: Huber Ja, Gruber Nein – nach Geschäftsanteilen 30 zu 20, der Mietvertrag ist angenommen.
Protokoll: „Frau Berger nimmt an der Abstimmung zu TOP 4 wegen Stimmverbots nicht teil.“
Dieser Eintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.