Formen der Gesprächsaufzeichnung
Je nach Situation entsteht eine Aufzeichnung auf ganz unterschiedlichen Wegen:
- Vor Ort: Recorder, Smartphone oder Konferenzmikrofon auf dem Tisch nehmen alle im Raum auf.
- Aufzeichnungsfunktion der Meeting-Plattform: Teams, Zoom & Co. speichern Bild und Ton; alle Teilnehmenden sehen einen Hinweis, dass aufgezeichnet wird.
- Meeting-Bot: Ein Dienst tritt dem Call als zusätzlicher Teilnehmer bei und nimmt von dort auf (siehe Meeting-Bot).
- Auf dem eigenen Rechner: Ein Programm nimmt das eigene Mikrofon und das Systemaudio mit den Stimmen der Gegenseite auf, ohne dass sich im Call etwas ändert.
- Telefonie: Telefonanlagen und Softphones zeichnen Gespräche auf, im Kundenservice meist mit einer Ansage zu Beginn.
Von der Aufzeichnung zu unterscheiden sind das Transkript – der Text des Gesprächs – und das Protokoll, das die Ergebnisse verdichtet. Oft ist die Aufzeichnung nur ein Zwischenschritt auf dem Weg dorthin.
Was rechtlich gilt: Österreich und Deutschland
In Österreich stellt § 120 Abs. 1 StGB unter Strafe, mit einem Tonaufnahme- oder Abhörgerät von einer nicht öffentlichen Äußerung Kenntnis zu erlangen, die nicht für einen selbst bestimmt ist. Ein Gespräch, an dem man selbst teilnimmt, fällt nicht unter diesen Absatz. Strafbar ist nach Abs. 2 aber, die Aufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung ohne Einverständnis des Sprechenden einem Dritten zugänglich zu machen oder sie zu veröffentlichen. Zivilrechtlich, etwa über den Schutz der Persönlichkeit, und datenschutzrechtlich können zusätzliche Grenzen bestehen (§ 120 StGB).
In Deutschland ist es nach § 201 StGB strafbar, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt auf einen Tonträger aufzunehmen – das gilt auch, wenn man selbst am Gespräch teilnimmt (§ 201 StGB). Wer ohne Zustimmung mitschneidet, geht also ein deutlich höheres Risiko ein als in Österreich.
In beiden Ländern kommt die DSGVO hinzu, sobald Stimmen und Inhalte Personen zugeordnet werden können: Es braucht eine Rechtsgrundlage, die Betroffenen müssen informiert werden, und Daten dürfen nicht länger als nötig aufbewahrt werden. Im Betrieb kann der Einsatz von Aufzeichnungs-Tools außerdem die Mitbestimmung des Betriebsrats berühren, in Österreich etwa nach § 96 ArbVG, in Deutschland nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Gute Praxis
Unabhängig vom Land und von der Technik haben sich ein paar Gewohnheiten bewährt:
- Ankündigen, bevor es losgeht – mit Zweck: „Ich lasse mitschreiben, damit nichts verloren geht – passt das?“
- Ein Nein respektieren: Aufnahme stoppen oder einzelne Teile auslassen.
- Nur das Nötige behalten: Wenn das Transkript oder Protokoll reicht, braucht es die Tonaufnahme danach nicht mehr (Speicherbegrenzung).
- Zugriff klären: Wer darf Aufnahme und Transkript sehen, wo liegen sie?
- Nicht weitergeben ohne Einverständnis – das ist auch in Österreich der heikle Punkt.
- Technik vorher prüfen: Ist die Gegenseite in der Aufnahme zu hören, stimmt der Pegel?
Frau Leitner von Studio Leitner beginnt den Call mit einem Neukunden mit dem Satz: „Ich lasse mitschreiben, damit nichts verloren geht – passt das?“ Der Kunde stimmt zu, bittet aber, die Konditionen seines bisherigen Anbieters nicht festzuhalten.
Leitner pausiert die Aufnahme für diesen Teil. Aus dem Rest entstehen Transkript und Protokoll; die Tonaufnahme selbst braucht sie danach nicht mehr.
Dieser Eintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.