- Eigenes Gespräch aufnehmen: nach § 120 Abs. 1 StGB nicht strafbar, weil die Äußerung für dich bestimmt ist.
- Weitergeben oder veröffentlichen ohne Einverständnis der sprechenden Person ist nach § 120 Abs. 2 StGB strafbar.
- Heimlich aufnehmen bleibt riskant: Der OGH sieht darin in der Regel einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (§ 16 ABGB) – mit Folgen bis zur Entlassung.
- Beruflich gilt zusätzlich die DSGVO: Information der Beteiligten, Rechtsgrundlage, Löschfristen.
- Die einfachste Lösung: zu Beginn ankündigen und kurz um Zustimmung bitten.
Die kurze Antwort: Mitreden ist nicht Belauschen
Das österreichische Strafrecht unterscheidet sehr genau, wessen Worte aufgenommen werden. § 120 Abs. 1 StGB bestraft, wer ein Tonaufnahme- oder Abhörgerät benützt, um sich von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen. Der entscheidende Teil ist „nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmt“.
Wenn du mit deiner Kundin telefonierst oder in einem Teams-Meeting mitdiskutierst, sind die Worte der anderen gerade für dich bestimmt. Wer sein eigenes Gespräch aufnimmt, erfüllt Absatz 1 deshalb nicht. Anders ist es, wenn du ein Diktiergerät im Besprechungsraum liegen lässt und gehst, oder ein Gespräch mitschneidest, an dem du nicht beteiligt bist – das ist der klassische Lauschangriff, den die Bestimmung verhindern will.
Damit ist die Frage aber nur zur Hälfte beantwortet. Strafbar ist auch, was du danach mit der Aufnahme machst. Und neben dem Strafrecht stehen das Persönlichkeitsrecht und die DSGVO, die bei beruflichen Gesprächen fast immer eine Rolle spielen.
Was § 120 StGB im Detail unter Strafe stellt
Die Bestimmung trägt den Titel „Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten“ und hat mehrere Absätze. Für den Alltag sind vor allem die ersten beiden wichtig:
| Situation | § 120 StGB | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Du nimmst ein Gespräch auf, an dem du selbst teilnimmst | Abs. 1 nicht erfüllt | Die Äußerungen sind für dich bestimmt. Zivil- und Datenschutzrecht gelten trotzdem. |
| Du nimmst ein Gespräch anderer auf, an dem du nicht teilnimmst | Abs. 1: strafbar | Typisch: Handy im Raum lassen, fremdes Telefonat mitschneiden. |
| Du leitest deine Aufnahme ohne Einverständnis an jemanden weiter, für den sie nicht bestimmt ist | Abs. 2: strafbar | Gilt auch, wenn du die Aufnahme selbst legal angefertigt hast. |
| Du veröffentlichst die Aufnahme, etwa online | Abs. 2: strafbar | Ohne Einverständnis der sprechenden Person. |
| Du zeichnest eine fremde, per Telekommunikation übermittelte Nachricht auf | Abs. 2a: strafbar | Etwa eine Nachricht, die nicht für dich bestimmt ist. |
Für die Absätze 1 und 2 sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen vor. Verfolgt wird die Tat nur mit Ermächtigung der verletzten Person (Abs. 3) – die Staatsanwaltschaft wird also nicht von sich aus tätig, wenn die betroffene Person nicht mitzieht. Das macht die Sache nicht harmloser, erklärt aber, warum solche Fälle oft erst im Streit auftauchen.
Der heikle Punkt: die Weitergabe der Aufnahme
Viele denken bei Aufnahmen nur an den Moment des Mitschneidens. In der Praxis entstehen die Probleme meist später: Die Aufnahme eines Lieferantengesprächs wird an die Geschäftsführung weitergeleitet, der Mitschnitt eines Elternabends landet in einer WhatsApp-Gruppe, ein Ausschnitt aus einem Kundencall wird in einer Schulung vorgespielt. Genau das erfasst § 120 Abs. 2: Wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung einem Dritten zugänglich macht, für den sie nicht bestimmt ist, oder sie veröffentlicht, macht sich strafbar.
Das Einverständnis muss sich also nicht nur auf das Aufnehmen beziehen, sondern auch darauf, wer die Aufnahme bekommt. Wenn du ankündigst „Ich nehme das für meine Notizen auf“, deckt das nicht automatisch ab, dass dein ganzes Team die Datei anhören kann.
Zivilrecht: das Recht am eigenen Wort
Auch wenn eine Aufnahme strafrechtlich in Ordnung ist, kann sie zivilrechtlich unzulässig sein. Der Oberste Gerichtshof leitet aus § 16 ABGB ein Persönlichkeitsrecht ab, zu dem auch das Recht am eigenen Wort gehört. Seit Langem gilt in seiner Rechtsprechung: Die Tonbandaufnahme einer geschäftlichen Besprechung unter vier Augen ohne Zustimmung des Gesprächspartners ist rechtswidrig.
Die Folgen sind handfest: Die betroffene Person kann verlangen, dass du Aufnahmen unterlässt und vorhandene Dateien löschst, unter Umständen auch Schadenersatz. Im Arbeitsverhältnis kann eine heimliche Aufnahme sogar ein Entlassungsgrund sein – der OGH hat bei einem Angestellten in einer Vertrauensposition, der ein Gespräch mit dem Arbeitgeber heimlich aufgenommen hat, Vertrauensunwürdigkeit angenommen.
Nur in Ausnahmefällen, etwa bei einer echten Beweisnot oder einer notwehrähnlichen Lage, hat die Rechtsprechung eine Interessenabwägung zugunsten der aufnehmenden Person vorgenommen. Das bloße Interesse, „für alle Fälle“ etwas in der Hand zu haben, reicht nach dieser Linie in der Regel nicht. Darauf solltest du dich im Arbeitsalltag also nicht verlassen.
Datenschutz: Für berufliche Aufnahmen gilt die DSGVO
Eine Stimme ist ein personenbezogenes Datum, ein Transkript mit Namen sowieso. Sobald du Gespräche beruflich aufnimmst, gilt die DSGVO. Nur rein private Aufnahmen – das Telefonat mit der Schwester über den Familienurlaub – fallen unter die Ausnahme für persönliche und familiäre Tätigkeiten.
Für die berufliche Praxis heißt das vor allem drei Dinge:
- Rechtsgrundlage: Du brauchst eine Grundlage nach Art. 6 DSGVO, etwa die Einwilligung der Beteiligten oder ein berechtigtes Interesse, das die Interessen der Gesprächspartner nicht überwiegt.
- Information: Nach Art. 13 DSGVO müssen die Beteiligten wissen, dass und wofür aufgenommen wird, wie lange die Daten gespeichert werden und wer sie verarbeitet.
- Dienstleister: Nutzt du ein Tool, das Audio oder Transkripte auf fremden Servern verarbeitet, brauchst du in der Regel einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
Zuständige Aufsichtsbehörde in Österreich ist die Datenschutzbehörde (DSB). Mehr zu den Datenschutzfragen bei Transkriptionstools findest du in KI-Transkription und DSGVO.
Im Betrieb: Auch der Betriebsrat kann mitreden
Wer ein Aufnahme- oder Transkriptionstool im Unternehmen einführt, sollte das Arbeitsverfassungsgesetz im Blick haben. Technische Systeme zur Kontrolle der Arbeitnehmer, die die Menschenwürde berühren, brauchen nach § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG die Zustimmung des Betriebsrats. Systeme, die personenbezogene Daten von Mitarbeitenden automationsunterstützt verarbeiten, können nach § 96a ArbVG zustimmungspflichtig sein. In Betrieben ohne Betriebsrat verlangt § 10 AVRAG für solche Kontrollmaßnahmen die Zustimmung der einzelnen Mitarbeitenden.
Ob ein bestimmtes Tool darunter fällt, hängt von seiner Ausgestaltung ab. Details dazu erklären wir im Beitrag KI-Tools im Betrieb und der Betriebsrat.
So nimmst du in Österreich auf, ohne dich angreifbar zu machen
Rechtlich am wenigsten heikel ist der offene Weg. Er kostet dich einen Satz zu Beginn des Gesprächs:
- Ankündigen, bevor es losgeht: „Ich lasse mitschreiben, damit nichts verloren geht – passt das?“
- Zweck nennen: Protokoll, To-dos, Nachbereitung – nicht „für alle Fälle“.
- Ein Nein respektieren: Dann tippst du eben selbst mit. Ein Zögern ist auch ein Nein.
- Später Dazukommende informieren, sobald sie im Call sind.
- Nicht weiterleiten ohne Absprache. Teile lieber die Zusammenfassung als die Rohaufnahme.
- Löschen, was du nicht mehr brauchst. Eine Aufnahme, die nicht existiert, kann auch nicht missbraucht werden.
Fertige Formulierungen für verschiedene Situationen – vom Kundencall bis zum Bewerbungsgespräch – findest du in Einverständnis zur Aufnahme einholen.
Drei typische Fälle aus dem Alltag
Der Mandantencall: Steuerberaterin Gruber bespricht per Teams den Jahresabschluss mit einem Mandanten und will danach ein Protokoll. Sie nimmt an dem Gespräch teil, kündigt die Aufnahme an, der Mandant ist einverstanden. Strafrechtlich unproblematisch, zivilrechtlich durch die Zustimmung gedeckt, datenschutzrechtlich braucht es noch die üblichen Informationen und einen Vertrag mit dem Tool-Anbieter.
Das Telefonat mit dem Vermieter: Herr Berger will einen Streit dokumentieren und nimmt heimlich auf. Nach § 120 Abs. 1 nicht strafbar, weil er selbst spricht. Spielt er die Aufnahme aber ohne Einverständnis seinem Nachbarn vor, kann Abs. 2 greifen – und zivilrechtlich bewegt er sich bereits mit der Aufnahme auf dünnem Eis.
Das Diktiergerät im Besprechungsraum: Eine Mitarbeiterin lässt ihr Handy aufnehmend liegen, während Kollegen über eine Beförderung sprechen. Das ist der Kernfall von Abs. 1 und arbeitsrechtlich ein ernstes Problem.
- § 120 StGB – Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten (RIS)
- § 16 ABGB – Persönlichkeitsrechte (RIS)
- OGH-Rechtssatz zur Tonbandaufnahme einer geschäftlichen Besprechung (9 ObA 215/92 u. a., RIS)
- § 96 ArbVG – Zustimmungspflichtige Maßnahmen (RIS)
- § 96a ArbVG – Ersetzbare Zustimmung (RIS)
- § 10 AVRAG – Kontrollmaßnahmen (RIS)
- Datenschutz-Grundverordnung (EUR-Lex)
- Österreichische Datenschutzbehörde
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall frag bitte eine Anwältin, einen Anwalt oder deine Interessenvertretung.