- § 201 StGB schützt das nichtöffentlich gesprochene Wort – schon das unbefugte Aufnehmen ist strafbar.
- Das gilt auch für Gesprächsteilnehmer. Anders als in Österreich hilft es nicht, selbst mitzureden.
- „Befugt“ ist die Aufnahme vor allem mit Einverständnis der Sprechenden; andere Rechtfertigungen sind seltene Ausnahmen.
- Zusätzlich gelten Persönlichkeitsrecht und DSGVO – und im Betrieb kann der Betriebsrat mitbestimmen.
- Praxis: ankündigen, Zustimmung abwarten, Aufnahme nicht ungefragt weitergeben.
Die Grundregel: Wer aufnimmt, braucht ein Ja
§ 201 StGB heißt „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“. Nach Absatz 1 macht sich strafbar, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, und schon der Versuch ist strafbar.
Das Gesetz fragt nicht, ob du am Gespräch beteiligt bist. Geschützt ist das Recht jedes Menschen, selbst zu bestimmen, ob seine Worte nur flüchtig im Raum stehen oder dauerhaft konserviert werden. Wer im Kundencall heimlich mitschneidet, nimmt dem Gegenüber genau diese Entscheidung ab. Darin liegt der wichtigste Unterschied zu Österreich, wo das Aufnehmen des eigenen Gesprächs nach § 120 StGB nicht strafbar ist.
Was „nichtöffentlich“ bedeutet
Nichtöffentlich ist ein Gespräch, das nicht für einen größeren, beliebig zusammengesetzten Personenkreis bestimmt ist. In der Praxis betrifft das fast alles, was du beruflich aufnehmen willst:
| Situation | Einordnung | Hinweis |
|---|---|---|
| Telefonat oder Videocall mit einer Kundin | nichtöffentlich | Klassischer Anwendungsfall von § 201 |
| Internes Teams-Meeting mit zwölf Kolleg:innen | nichtöffentlich | Auch eine größere Runde ist geschlossen, wenn der Kreis feststeht |
| Bewerbungs- oder Mitarbeitergespräch | nichtöffentlich | Besonders sensibel, zusätzlich Arbeitsrecht beachten |
| Vortrag auf einer offenen Konferenz | eher öffentlich | Aufnahmen können trotzdem Urheber- oder Hausrecht berühren |
| Öffentliche Gemeinderatssitzung | öffentlich | Für Ton- und Bildaufnahmen gibt es oft eigene Regeln der Geschäftsordnung |
Unsere Einschätzung: Wenn du überlegst, ob ein Gespräch vielleicht doch öffentlich ist, ist es das meistens nicht. Gehe im beruflichen Alltag davon aus, dass § 201 greift.
Wann eine Aufnahme „befugt“ ist
Das Wort „unbefugt“ ist die Stellschraube der Vorschrift. Befugt ist die Aufnahme in erster Linie, wenn die sprechende Person einverstanden ist. Das Einverständnis kann ausdrücklich erklärt werden („Ja, gerne“) oder sich aus den Umständen ergeben, etwa wenn alle wissen, dass aufgezeichnet wird, und trotzdem weitersprechen. Weil sich das im Streit schwer belegen lässt, ist ein ausdrückliches Ja immer besser.
Daneben gibt es eng begrenzte Rechtfertigungen, die von Gerichten im Einzelfall anerkannt wurden – etwa, wenn jemand erpresst oder bedroht wird und die Aufnahme das einzige Mittel ist, sich zu wehren. Das sind Notlagen, keine Bürowerkzeuge. Für Protokolle, Nachbereitung oder „zur Sicherheit“ trägt diese Ausnahme nicht.
Wichtig ist auch der zweite Teil von Absatz 1: Selbst eine befugt angefertigte Aufnahme darfst du nicht beliebig verwenden. Wer der Aufnahme für das eigene Protokoll zugestimmt hat, hat damit nicht automatisch zugestimmt, dass sie an Dritte geht. Der Zweck, den du nennst, setzt den Rahmen.
Zivilrecht: Persönlichkeitsrecht und Verwertbarkeit vor Gericht
Unabhängig vom Strafrecht schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) das Recht am gesprochenen Wort. Wer heimlich aufnimmt, kann auf Unterlassung und Löschung in Anspruch genommen werden; Grundlage sind §§ 823 und 1004 BGB in entsprechender Anwendung.
Vor Gericht sind heimliche Aufnahmen nicht automatisch verwertbar. Die Gerichte wägen das Persönlichkeitsrecht gegen das Interesse an der Beweisführung ab. Das bloße Interesse, ein Beweismittel zu haben, reicht in der Regel nicht. Auch das heimliche Mithörenlassen über den Lautsprecher kann das Persönlichkeitsrecht verletzen, sodass die Aussage der mithörenden Person unter Umständen nicht verwertet wird.
Ob ein normaler Telefonlautsprecher ein „Abhörgerät“ im strafrechtlichen Sinn ist, wird überwiegend verneint – das ist allerdings eine Frage der Auslegung. Fair ist es ohnehin, kurz zu sagen, wer noch mithört.
Datenschutz: die DSGVO kommt dazu
Sobald du beruflich aufnimmst oder transkribierst, verarbeitest du personenbezogene Daten. Neben § 201 StGB gilt dann die DSGVO, in Deutschland ergänzt durch das BDSG:
- Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, etwa Einwilligung oder berechtigtes Interesse.
- Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO: Zweck, Speicherdauer, Empfänger – also auch eingesetzte Dienstleister.
- Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO, wenn ein externer Dienst Audio oder Transkripte verarbeitet.
- Löschkonzept: Aufnahmen nur so lange behalten, wie sie für den Zweck nötig sind.
Die Einwilligung im Sinn der DSGVO und das strafrechtliche Einverständnis sind nicht dasselbe, lassen sich in der Praxis aber mit einem Satz zu Beginn gemeinsam abholen. Wie du die Datenschutzseite bei Transkriptionstools prüfst, steht in KI-Transkription und DSGVO.
Im Unternehmen: Mitbestimmung des Betriebsrats
Führt ein Unternehmen ein Aufnahme- oder Transkriptionstool ein, kann der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmen. Die Vorschrift betrifft technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt es, dass ein System dazu objektiv geeignet ist – eine Überwachungsabsicht ist nicht nötig. Bei Meeting-Tools, die Gespräche mit Namen und Zeitstempeln speichern, liegt das nahe.
Seit 2021 verlangt § 90 BetrVG außerdem ausdrücklich, den Betriebsrat über den geplanten Einsatz von Künstlicher Intelligenz zu unterrichten. Wie das in der Praxis aussieht, erklären wir in KI-Tools im Betrieb und der Betriebsrat.
Deutschland und Österreich im Vergleich
Viele Teams arbeiten über die Grenze hinweg. Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick:
| Frage | Deutschland (§ 201 StGB) | Österreich (§ 120 StGB) |
|---|---|---|
| Eigenes Gespräch ohne Zustimmung aufnehmen | strafbar, wenn unbefugt | nicht strafbar, aber zivilrechtlich meist rechtswidrig |
| Fremdes Gespräch belauschen und aufnehmen | strafbar | strafbar |
| Aufnahme an Dritte weitergeben | strafbar, wenn unbefugt | strafbar ohne Einverständnis des Sprechenden |
| Strafrahmen | bis zu drei Jahre oder Geldstrafe | bis zu ein Jahr oder Geldstrafe |
| Verfolgung | nur auf Antrag (§ 205 StGB) | nur mit Ermächtigung des Verletzten |
Unsere Einschätzung für grenzüberschreitende Calls: Halte dich an die strengere Regel. Wenn auch nur eine Person in Deutschland sitzt, frag vorher. Den österreichischen Teil erklären wir in Gespräch aufnehmen in Österreich.
So nimmst du in Deutschland korrekt auf
Der Aufwand ist klein, wenn er zur Gewohnheit wird. Ein bewährter Ablauf:
- In der Einladung ankündigen: „Ich würde das Gespräch gern mitschreiben lassen, damit wir danach ein Protokoll haben.“
- Zu Beginn des Calls noch einmal fragen und die Antwort abwarten: „Ich lasse mitschreiben, damit nichts verloren geht – passt das?“
- Erst nach dem Ja starten. Wer später dazukommt, wird ebenfalls gefragt.
- Bei einem Nein nicht aufnehmen – und auch nicht „nur kurz“.
- Die Aufnahme nur für den genannten Zweck nutzen und nicht ungefragt weiterleiten.
- Nach Fertigstellung des Protokolls prüfen, was gelöscht werden kann.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall frag bitte eine Anwältin, einen Anwalt oder deine Interessenvertretung.