Wogegen widersprochen werden kann
Das Widerspruchsrecht ist an bestimmte Rechtsgrundlagen gebunden. Nach Art. 21 Abs. 1 betrifft es Verarbeitungen, die auf Art. 6 Abs. 1 lit. e (öffentliche Aufgabe) oder lit. f (berechtigtes Interesse) gestützt sind, einschließlich darauf beruhenden Profilings. Beruht eine Verarbeitung auf einem Vertrag oder einer gesetzlichen Pflicht, greift Art. 21 nicht.
Und bei einer Einwilligung? Dort braucht es keinen Widerspruch, denn die Einwilligung kann nach Art. 7 Abs. 3 jederzeit widerrufen werden – ohne Begründung und so einfach, wie sie erteilt wurde. Widerruf und Widerspruch klingen ähnlich, sind aber zwei verschiedene Werkzeuge für zwei verschiedene Grundlagen.
Widerspruch aus der besonderen Situation
Der allgemeine Widerspruch nach Abs. 1 verlangt „Gründe, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben“. Die betroffene Person muss also darlegen, warum gerade bei ihr die Verarbeitung problematisch ist – etwa weil sie in einem Konflikt mit dem Unternehmen steht oder ihre Erwähnung in einem bestimmten Zusammenhang ihr schaden könnte.
Dann dreht sich die Last um: Der Verantwortliche darf nur weiter verarbeiten, wenn er „zwingende schutzwürdige Gründe“ nachweisen kann, die die Interessen der Person überwiegen, oder wenn die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient. Erwägungsgrund 69 betont, dass der Verantwortliche diesen Vorrang darlegen muss. Bis zur Klärung kann die Person verlangen, dass die Daten nur noch gespeichert werden (Art. 18 Abs. 1 lit. d).
Widerspruch gegen Direktwerbung
Bei Direktwerbung gibt es keine Abwägung. Widerspricht jemand, werden seine Daten nach Art. 21 Abs. 3 nicht mehr für Werbezwecke verarbeitet – auch nicht für damit verbundenes Profiling. Die österreichische Datenschutzbehörde spricht von einem absoluten Widerspruchsrecht, das keine weiteren Voraussetzungen hat.
Wichtig ist der Hinweis: Spätestens bei der ersten Kommunikation muss ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden, verständlich und getrennt von anderen Informationen (Art. 21 Abs. 4). Ein Satz im Kleingedruckten der allgemeinen Datenschutzerklärung erfüllt das kaum.
Widerspruch und Gesprächsaufnahmen
Werden Meetings auf Grundlage eines berechtigten Interesses protokolliert, etwa zur Dokumentation von Projektentscheidungen, können Teilnehmende grundsätzlich widersprechen. In der Praxis ist die Lage meist einfacher: Wer zu Beginn sagt, dass er nicht aufgenommen werden möchte, wird nicht aufgenommen. Daneben spielt das Strafrecht mit. In Deutschland stellt § 201 StGB das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes unter Strafe, auch in Gesprächen, an denen man selbst teilnimmt. In Österreich erfasst § 120 Abs. 1 StGB dem Wortlaut nach Äußerungen, die nicht zur eigenen Kenntnisnahme bestimmt sind; nach Abs. 2 ist aber strafbar, wer die Aufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung ohne Einverständnis des Sprechenden einem Dritten zugänglich macht oder veröffentlicht.
Interessanter ist der Widerspruch im Nachhinein, etwa gegen die weitere Speicherung eines Transkripts. Dann prüft der Verantwortliche, ob seine Gründe wirklich überwiegen. Oft genügt eine mildere Lösung: Die Passagen der Person werden entfernt oder auf das Ergebnis reduziert.
Frau Leitner hat bei einem Seminar des Bildungsanbieters Berger ihre Mailadresse angegeben und bekommt seither Kursangebote, die nach ihren bisherigen Buchungen ausgewählt werden. Sie antwortet auf eine Mail: „Bitte keine Werbung mehr.“
Berger setzt sie auf die Sperrliste für Werbung und stoppt die Auswertung ihrer Buchungen für Angebote. Rechnungen und Teilnahmebestätigungen bleiben gespeichert, weil sie nicht der Werbung, sondern dem Vertrag und den Aufbewahrungspflichten dienen.
- Datenschutz-Grundverordnung, Art. 7 Abs. 3, Art. 18, 21, Erwägungsgründe 69 und 70 (EUR-Lex)
- Österreichische Datenschutzbehörde: FAQ Betroffenenrechte (Recht auf Widerspruch)
- § 120 StGB (Österreich) – Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten (RIS)
- § 201 StGB (Deutschland) – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Dieser Eintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.