Lexikon · Recht & Datenschutz

Was ist das Widerspruchsrecht nach der DSGVO?

Kurz erklärt

Mit dem Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) kann sich eine Person gegen Verarbeitungen wehren, die auf berechtigtem oder öffentlichem Interesse beruhen. Gegen Direktwerbung wirkt der Widerspruch immer, in anderen Fällen kommt es auf eine Abwägung an.

Auch genannt: Recht auf Widerspruch · Opt-out (bei Werbung) · Right to Object (englisch)

Wogegen widersprochen werden kann

Das Widerspruchsrecht ist an bestimmte Rechtsgrundlagen gebunden. Nach Art. 21 Abs. 1 betrifft es Verarbeitungen, die auf Art. 6 Abs. 1 lit. e (öffentliche Aufgabe) oder lit. f (berechtigtes Interesse) gestützt sind, einschließlich darauf beruhenden Profilings. Beruht eine Verarbeitung auf einem Vertrag oder einer gesetzlichen Pflicht, greift Art. 21 nicht.

Und bei einer Einwilligung? Dort braucht es keinen Widerspruch, denn die Einwilligung kann nach Art. 7 Abs. 3 jederzeit widerrufen werden – ohne Begründung und so einfach, wie sie erteilt wurde. Widerruf und Widerspruch klingen ähnlich, sind aber zwei verschiedene Werkzeuge für zwei verschiedene Grundlagen.

Widerspruch aus der besonderen Situation

Der allgemeine Widerspruch nach Abs. 1 verlangt „Gründe, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben“. Die betroffene Person muss also darlegen, warum gerade bei ihr die Verarbeitung problematisch ist – etwa weil sie in einem Konflikt mit dem Unternehmen steht oder ihre Erwähnung in einem bestimmten Zusammenhang ihr schaden könnte.

Dann dreht sich die Last um: Der Verantwortliche darf nur weiter verarbeiten, wenn er „zwingende schutzwürdige Gründe“ nachweisen kann, die die Interessen der Person überwiegen, oder wenn die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient. Erwägungsgrund 69 betont, dass der Verantwortliche diesen Vorrang darlegen muss. Bis zur Klärung kann die Person verlangen, dass die Daten nur noch gespeichert werden (Art. 18 Abs. 1 lit. d).

Widerspruch gegen Direktwerbung

Bei Direktwerbung gibt es keine Abwägung. Widerspricht jemand, werden seine Daten nach Art. 21 Abs. 3 nicht mehr für Werbezwecke verarbeitet – auch nicht für damit verbundenes Profiling. Die österreichische Datenschutzbehörde spricht von einem absoluten Widerspruchsrecht, das keine weiteren Voraussetzungen hat.

Wichtig ist der Hinweis: Spätestens bei der ersten Kommunikation muss ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden, verständlich und getrennt von anderen Informationen (Art. 21 Abs. 4). Ein Satz im Kleingedruckten der allgemeinen Datenschutzerklärung erfüllt das kaum.

Widerspruch und Gesprächsaufnahmen

Werden Meetings auf Grundlage eines berechtigten Interesses protokolliert, etwa zur Dokumentation von Projektentscheidungen, können Teilnehmende grundsätzlich widersprechen. In der Praxis ist die Lage meist einfacher: Wer zu Beginn sagt, dass er nicht aufgenommen werden möchte, wird nicht aufgenommen. Daneben spielt das Strafrecht mit. In Deutschland stellt § 201 StGB das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes unter Strafe, auch in Gesprächen, an denen man selbst teilnimmt. In Österreich erfasst § 120 Abs. 1 StGB dem Wortlaut nach Äußerungen, die nicht zur eigenen Kenntnisnahme bestimmt sind; nach Abs. 2 ist aber strafbar, wer die Aufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung ohne Einverständnis des Sprechenden einem Dritten zugänglich macht oder veröffentlicht.

Interessanter ist der Widerspruch im Nachhinein, etwa gegen die weitere Speicherung eines Transkripts. Dann prüft der Verantwortliche, ob seine Gründe wirklich überwiegen. Oft genügt eine mildere Lösung: Die Passagen der Person werden entfernt oder auf das Ergebnis reduziert.

Beispiel
Kein Newsletter mehr – und kein Profil

Frau Leitner hat bei einem Seminar des Bildungsanbieters Berger ihre Mailadresse angegeben und bekommt seither Kursangebote, die nach ihren bisherigen Buchungen ausgewählt werden. Sie antwortet auf eine Mail: „Bitte keine Werbung mehr.“

Berger setzt sie auf die Sperrliste für Werbung und stoppt die Auswertung ihrer Buchungen für Angebote. Rechnungen und Teilnahmebestätigungen bleiben gespeichert, weil sie nicht der Werbung, sondern dem Vertrag und den Aufbewahrungspflichten dienen.

Dieser Eintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen
Muss ich einen Widerspruch gegen Werbung begründen?

Nein. Gegen Direktwerbung kannst du jederzeit ohne Begründung widersprechen, und die Daten dürfen danach nicht mehr für Werbung verwendet werden.

Was ist der Unterschied zwischen Widerspruch und Widerruf?

Den Widerruf gibt es bei einer Einwilligung (Art. 7 Abs. 3). Den Widerspruch gibt es bei Verarbeitungen, die auf berechtigtem oder öffentlichem Interesse beruhen (Art. 21).

Führt ein Widerspruch automatisch zur Löschung?

Nicht automatisch, aber oft: Art. 17 Abs. 1 lit. c nennt den erfolgreichen Widerspruch als Löschgrund. Daten, die für andere Zwecke wie Aufbewahrungspflichten gebraucht werden, bleiben davon unberührt.

Kann ich der Aufnahme eines Meetings widersprechen?

Du kannst sagen, dass du nicht aufgenommen werden willst – und das sollte respektiert werden. Ob und unter welchen Bedingungen aufgenommen werden darf, hängt neben dem Datenschutz auch vom Strafrecht und gegebenenfalls vom Arbeitsrecht ab.

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