Eigentümerversammlung: Protokoll-Vorlage für Österreich und Deutschland.
Bei der Eigentümerversammlung geht es um Geld, das allen gehört – und gegen Beschlüsse kann nur innerhalb kurzer Frist vorgegangen werden. Österreich und Deutschland zählen die Stimmen dabei grundverschieden. Die Vorlage hält beides auseinander.
NIEDERSCHRIFT ÜBER DIE EIGENTÜMERVERSAMMLUNG RAHMENDATEN Liegenschaft / Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: … Verwaltung: … Datum: … · Beginn: … Uhr · Ende: … Uhr Ort: … · Teilnahme per Video möglich: ja / nein Vorsitz: … Protokoll: … EINBERUFUNG Einladung mit Beschlussgegenständen versandt am: … (Form: …) Frist: AT mindestens zwei Wochen / DE in der Regel mindestens drei Wochen – eingehalten: ja / nein ANWESENHEIT UND VOLLMACHTEN Anwesend bzw. vertreten laut Teilnehmerliste (Anlage): … Eigentümer:innen AT: vertretene Miteigentumsanteile … von … insgesamt DE: Stimmprinzip laut Gemeinschaftsordnung: nach Köpfen / nach Anteilen / nach Einheiten Vollmachten geprüft: … (Vollmachtgeber:in → bevollmächtigte Person) TAGESORDNUNG 1. Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung 2. Bericht der Verwaltung 3. Abrechnung bzw. Jahresabrechnung und Rücklage 4. Beschluss über: … 5. Beschluss über: … 6. Allfälliges / Verschiedenes (ohne Beschlüsse) BESCHLÜSSE TOP …: Beschlussantrag im Wortlaut: „…“ Abstimmung: ja … / nein … / Enthaltung … (AT in Anteilen, DE nach Stimmprinzip) Vom Stimmrecht ausgeschlossen: … (Grund: …) Erforderliche Mehrheit: … → Ergebnis verkündet: angenommen / abgelehnt SONSTIGES Wortmeldungen, die zu Protokoll gegeben werden sollen: … Aufgaben der Verwaltung: … UNTERSCHRIFTEN UND BEKANNTMACHUNG Vorsitz: … DE zusätzlich: ein:e Wohnungseigentümer:in … und, falls bestellt, Vorsitz des Verwaltungsbeirats … AT: Anschlag im Haus am … und Übersendung an alle Eigentümer:innen am … DE: Eintrag in die Beschluss-Sammlung am … (Nr. …)
- Ordentliche Versammlung der Wohnungseigentümer:innen
- Beschlüsse über Sanierungen, Rücklage bzw. Erhaltungsrücklage und Hausordnung
- Bestellung oder Abberufung der Hausverwaltung
- Versammlungen mit Teilnahme per Video
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Drei Abstimmungen, drei verschiedene Ausgänge.
Erfundenes Beispiel einer Wohnanlage in Österreich mit 14 Wohnungen. TOP 5 zeigt die Zweidrittel-Regel des österreichischen WEG, TOP 6 den Fall, dass keine Seite eine Mehrheit hat.
7. Oktober, 18:00–19:40 · Gemeinschaftsraum, zwei Eigentümer per Video · Vorsitz und Protokoll: Hausverwaltung Berger, Mag. Lukas Berger
Einladung mit Beschlussgegenständen am 18. September per Post und Aushang · 10 von 14 Eigentümer:innen anwesend oder vertreten, zusammen 1.512 von 2.140 Anteilen · eine schriftliche Vollmacht (Huber → Aigner, ausgestellt März 2025) geprüft
„Die Fenster im Stiegenhaus werden laut Angebot Glaserei Kern vom 2. September um 38.400 € brutto getauscht, bezahlt aus der Rücklage.“ – ja 1.388 / nein 124 Anteile → Mehrheit aller Anteile (über 1.070) → angenommen
„Die monatliche Rücklage steigt ab 1. Jänner 2027 von 1,20 € auf 1,60 € je m² Nutzfläche.“ – ja 1.020 / nein 492 Anteile · keine Mehrheit aller Anteile, aber zwei Drittel der abgegebenen Stimmen (mindestens 1.008) und mehr als ein Drittel aller Anteile → angenommen
„Im Fahrradraum dürfen ab 1. November keine Kinderwägen mehr abgestellt werden.“ – ja 610 / nein 902 Anteile → weder dafür noch dagegen eine Mehrheit nach § 24 Abs. 4 · die Verwaltung fordert die vier nicht vertretenen Eigentümer:innen mit der Niederschrift auf, sich bis 30. Oktober zu äußern
Anschlag im Stiegenhaus und Versand an alle Eigentümer:innen am 9. Oktober · Hinweis: Anfechtung innerhalb eines Monats ab Anschlag möglich
Worauf es bei Eigentümerbeschlüssen ankommt.
- Stimmen nach Köpfen gezählt, obwohl nach Anteilen abzustimmen war – oder umgekehrt
- Abgelaufene oder formlose Vollmacht akzeptiert
- Beschluss ohne Betrag, Angebot und Finanzierung
- Unter „Allfälliges“ etwas beschlossen, das nicht angekündigt war
- Protokoll nicht ausgehängt bzw. nicht in die Beschluss-Sammlung eingetragen
Die Hinweise auf dieser Seite geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Rechtsberatung. Was für dich gilt, regeln Gesetz, Statuten bzw. Satzung oder Vertrag im Einzelfall.
Wer schreibt das Protokoll der Eigentümerversammlung?
In Österreich nimmt die Verwaltung die Niederschrift auf und bringt sie allen Eigentümer:innen zur Kenntnis (§ 25 Abs. 3 WEG 2002). In Deutschland ist die Niederschrift unverzüglich aufzunehmen; unterschreiben müssen der Vorsitz, ein:e Wohnungseigentümer:in und, falls es einen Verwaltungsbeirat gibt, dessen Vorsitz (§ 24 WEG).
Wie oft muss eine Eigentümerversammlung stattfinden?
In Österreich beruft die Verwaltung mindestens alle zwei Jahre ein, sofern nichts anderes vereinbart oder beschlossen ist. In Deutschland mindestens einmal im Jahr.
Was passiert, wenn in der Eigentümerversammlung keine Mehrheit zustande kommt?
In Deutschland ist ein Antrag ohne Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgelehnt. In Österreich fordert die Verwaltung, wenn es weder für noch gegen den Vorschlag eine Mehrheit gibt, die nicht erschienenen und nicht vertretenen Eigentümer:innen mit der Niederschrift auf, sich innerhalb einer Frist zu äußern.
Darf die Eigentümerversammlung aufgenommen werden?
Nur, wenn alle Anwesenden vorher Bescheid wissen und zustimmen – am besten kündigt die Verwaltung das schon in der Einladung an. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
Protokoll schreiben?
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