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Aufsichtsratssitzung: Vorlage für die Niederschrift.

Das Protokoll des Aufsichtsrats ist kein Wortprotokoll, aber auch keine Beschlussliste: Das Aktiengesetz verlangt in Österreich wie in Deutschland, dass Verhandlungen und Beschlüsse festgehalten werden. Die Vorlage führt durch die Pflichtangaben und das, was in der Praxis dazukommt.

Niederschrift über die Sitzung des Aufsichtsrats
NIEDERSCHRIFT ÜBER DIE SITZUNG DES AUFSICHTSRATS

RAHMENDATEN
Gesellschaft: …
Gremium: Aufsichtsrat / …-Ausschuss
Sitzung Nr.: … im Geschäftsjahr …
Ort: … · Teilnahme per Video: …
Tag: … · Beginn: … Uhr · Ende: … Uhr
Vorsitz: …
Protokoll: …

TEILNEHMER
Mitglieder des Aufsichtsrats (Kapitalvertreter:innen): …
Arbeitnehmervertreter:innen: …
Entschuldigt: …
Schriftliche Stimmabgaben überreicht durch: … für …
Vorstand bzw. Geschäftsführung: … (zu TOP …)
Gäste (z. B. Abschlussprüfer:in): … (zu TOP …)

EINBERUFUNG UND BESCHLUSSFÄHIGKEIT
Einberufen durch den Vorsitz am … mit Tagesordnung und Unterlagen
Teilnehmende Mitglieder: … von … (Sollstärke laut Gesetz / Satzung)
Beschlussfähig laut Gesetz / Satzung / Geschäftsordnung: ja / nein

TAGESORDNUNG
1. Eröffnung, Beschlussfähigkeit, Genehmigung der Niederschrift vom …
2. Bericht des Vorstands bzw. der Geschäftsführung
3. Bericht aus den Ausschüssen
4. …
5. Verschiedenes

VERHANDLUNGEN UND BESCHLÜSSE
TOP …: …
   Wesentlicher Inhalt der Verhandlung: …
   Fragen und Antworten des Vorstands: …
   Interessenkonflikt offengelegt von: … – nimmt an Beratung / Abstimmung nicht teil
   Beschluss im Wortlaut: „…“
   Abstimmung: ja … / nein … / Enthaltung … → angenommen / abgelehnt
   Abweichende Meinung auf Wunsch zu Protokoll: …

BESCHLÜSSE AUSSERHALB DER SITZUNG
Seit der letzten Sitzung schriftlich / per Video gefasst: … am … – Widerspruch gegen das Verfahren: keiner

UNTERSCHRIFT
Ort, Datum: …
Vorsitz des Aufsichtsrats (AT auch Stellvertretung): …
Protokoll: …
Abschrift an alle Mitglieder am: …
Wann du sie brauchst
  • Ordentliche Sitzungen des Aufsichtsrats einer AG oder GmbH
  • Bilanzsitzung mit Abschlussprüfer:in
  • Sitzungen von Ausschüssen, etwa Prüfungs- oder Personalausschuss
  • Beschlüsse über zustimmungspflichtige Geschäfte
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Ausgefülltes Beispiel

Zustimmung zu einem Großprojekt, ein Mitglied befangen.

Erfundenes Beispiel einer nicht börsennotierten AG in Österreich mit sechs Aufsichtsratsmitgliedern, zwei davon vom Betriebsrat entsandt.

Aufsichtsratssitzung 3/2026 · Brunnhofer Logistik AG
Rahmendaten

24. September, 14:00–16:30 · Firmensitz, Konferenzraum 2 · Vorsitz: Dr. Eva Lehner · Protokoll: Jonas Reiter, Assistenz des Vorstands

Teilnehmer

Kapitalvertreter: Dr. Eva Lehner, Mag. Robert Huber, Ingrid Fasching, DI Paul Steindl · Arbeitnehmervertreter: Sabine Ortner, Michael Leitner · Vorstand: Mag. Karin Brunnhofer, Stefan Ebner (zu TOP 2 und 4) · beschlussfähig, 6 von 6

TOP 2: Bericht des Vorstands

Umsatz Jänner bis August 6 % unter Plan, vor allem wegen des Wegfalls eines Großkunden. Der Vorstand rechnet mit einem Jahresergebnis knapp über Vorjahr. Nachfrage Fasching zur Liquidität: ausreichend bis Ende des ersten Quartals 2027, Kreditlinie nicht ausgeschöpft.

TOP 4: Erwerb einer Lagerhalle in Enns

Mag. Robert Huber legt offen, dass er Geschäftsführer einer der Bieterfirmen für den Umbau ist, und nimmt an Beratung und Abstimmung nicht teil.

Beschluss: „Der Aufsichtsrat stimmt dem Erwerb der Liegenschaft Industriestraße 7 zum Kaufpreis von höchstens 4,2 Mio. € zu.“ – ja 4 / nein 0 / Enthaltung 1 → angenommen

Beschlüsse außerhalb der Sitzung

Umlaufbeschluss vom 4. August: Vorschlag an die Hauptversammlung zur Wahl des Abschlussprüfers – kein Widerspruch gegen das Verfahren, 6 Stimmen dafür

Unterschrift

Dr. Eva Lehner, Vorsitzende · Abschrift an alle Mitglieder am 30. September

Tipps

Damit die Niederschrift ihren Zweck erfüllt.

Pflichtangaben kennenIn Deutschland nennt das Gesetz Ort und Tag, Teilnehmer, Gegenstände der Tagesordnung, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse (§ 107 AktG). In Österreich sind Verhandlungen und Beschlüsse festzuhalten, unterschrieben vom Vorsitz oder der Stellvertretung (§ 92 AktG).
Wesentliches statt WortlautHalte fest, welche Fragen gestellt und wie sie beantwortet wurden – vor allem zu Risiken. Das zeigt später, dass der Aufsichtsrat seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist.
Interessenkonflikte vermerkenWer befangen ist, sollte das offenlegen und an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Ins Protokoll gehört beides: die Offenlegung und dass das Mitglied den Raum verlassen bzw. nicht mitgestimmt hat.
Beschlüsse ohne Sitzung dokumentierenSchriftliche oder fernmündliche Beschlüsse sind in Österreich nur zulässig, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. In Deutschland gilt das ebenso, soweit Satzung oder Geschäftsordnung nichts Näheres regeln (§ 108 AktG). Nimm solche Beschlüsse ins nächste Sitzungsprotokoll auf.
Sitzungsrhythmus einhaltenIn Österreich muss der Aufsichtsrat mindestens viermal im Geschäftsjahr tagen, und zwar vierteljährlich (§ 94 AktG). In Deutschland sind es zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr, bei nicht börsennotierten Gesellschaften kann eine genügen (§ 110 AktG).
Vertraulich behandelnAufsichtsratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, das gilt auch für die Niederschrift. Verteil sie nur an Mitglieder und lege fest, wo Entwürfe und Unterlagen gespeichert werden.
Typische Fehler
  • Nur Beschlüsse festgehalten, ohne den wesentlichen Inhalt der Beratung
  • Befangenheit nicht dokumentiert
  • Schriftliche Stimmabgaben abwesender Mitglieder nicht vermerkt
  • Umlaufbeschlüsse nirgends festgehalten
  • Niederschrift ohne Unterschrift des Vorsitzes

Die Hinweise auf dieser Seite geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Rechtsberatung. Was für dich gilt, regeln Gesetz, Statuten bzw. Satzung oder Vertrag im Einzelfall.

Häufige Fragen
Ist ein Aufsichtsratsbeschluss ohne Protokoll unwirksam?

In Deutschland nicht – ein Verstoß gegen die Protokollpflicht macht den Beschluss ausdrücklich nicht unwirksam (§ 107 Abs. 2 AktG). Beweisen lässt sich der Beschluss ohne Niederschrift aber schwer, und die Pflicht besteht trotzdem.

Gilt das auch für den Aufsichtsrat einer GmbH?

In Österreich enthält das GmbH-Gesetz eigene, ähnliche Regeln, etwa vierteljährliche Sitzungen (§ 30i GmbHG). In Deutschland verweist das GmbHG für den Aufsichtsrat in vielen Punkten auf das Aktiengesetz – was genau gilt, hängt davon ab, ob er freiwillig oder verpflichtend gebildet ist.

Darf eine Aufsichtsratssitzung aufgezeichnet werden?

Wegen der Verschwiegenheitspflicht nur, wenn alle Teilnehmenden zustimmen und Geschäftsordnung bzw. Satzung nicht entgegenstehen. Viele Aufsichtsräte regeln das in ihrer Geschäftsordnung – diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Wer bekommt das Protokoll der Aufsichtsratssitzung?

Alle Mitglieder des Aufsichtsrats – in Deutschland haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abschrift. Wer darüber hinaus Einblick bekommt, regeln Satzung oder Geschäftsordnung.

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