Lexikon · Recht & Datenschutz

Was ist Datenübertragbarkeit?

Kurz erklärt

Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) ist das Recht, Daten, die man einem Anbieter selbst bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu bekommen und zu einem anderen Anbieter mitzunehmen.

Auch genannt: Recht auf Datenübertragbarkeit · Datenportabilität · Data Portability (englisch)

Die Idee: Wechseln ohne neu anzufangen

Das Recht soll verhindern, dass Menschen an einem Dienst kleben bleiben, nur weil ihre Daten dort liegen. Erwägungsgrund 68 spricht von einer „besseren Kontrolle über die eigenen Daten“. Wer von einem Fitness-Tracker, einer Musikplattform oder einem Online-Tool zum nächsten wechselt, soll seine Daten so bekommen, dass der neue Anbieter sie einlesen kann.

Art. 20 enthält zwei Stufen: das Recht, die Daten selbst zu erhalten, und das Recht, sie einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung zu übermitteln. Wo es technisch machbar ist, kann die Person auch verlangen, dass der alte Anbieter die Daten direkt an den neuen schickt (Abs. 2). Eine Pflicht, kompatible Systeme anzuschaffen, entsteht dadurch laut Erwägungsgrund 68 aber nicht.

Die DSGVO sieht das Recht als Teil der Betroffenenrechte; es gelten deshalb die allgemeinen Spielregeln aus Art. 12: Antwort binnen eines Monats, grundsätzlich unentgeltlich, mit Möglichkeit zur Identitätsprüfung bei begründeten Zweifeln. Für Unternehmen heißt das praktisch: Eine Exportfunktion, die Kundinnen selbst bedienen können, erspart viele Einzelanfragen – ersetzt aber nicht die Pflicht, auf einen konkreten Antrag zu reagieren.

Drei Voraussetzungen

Anders als das Auskunftsrecht gilt Datenübertragbarkeit nur unter bestimmten Bedingungen:

  • Rechtsgrundlage: Die Verarbeitung beruht auf einer Einwilligung oder auf einem Vertrag (Art. 20 Abs. 1 lit. a). Bei berechtigtem Interesse, gesetzlicher Pflicht oder öffentlicher Aufgabe besteht das Recht nicht.
  • Automatisiert: Die Verarbeitung erfolgt mithilfe automatisierter Verfahren (lit. b). Papierakten sind nicht erfasst.
  • Selbst bereitgestellt: Es geht um Daten, die die Person dem Verantwortlichen „bereitgestellt“ hat – etwa Profilangaben, hochgeladene Dateien oder Einträge, die sie selbst gemacht hat.

Die österreichische Datenschutzbehörde fasst zusammen: Das Recht kann daher etwa nicht gegenüber einer Behörde geltend gemacht werden. Auch Schlussfolgerungen, die ein Anbieter selbst aus den Daten zieht, gehören eher nicht dazu.

Abgrenzung zur Auskunft

Beide Rechte überschneiden sich, verfolgen aber unterschiedliche Zwecke. Die Datenschutzbehörde formuliert es so: Bei der Datenübertragbarkeit liegt das Augenmerk auf der Übertragung.

Auskunft (Art. 15)Datenübertragbarkeit (Art. 20)
Zielverstehen und prüfen, was verarbeitet wirdDaten weiterverwenden, Anbieter wechseln
Umfangalle Daten zur Person samt Zusatzangabennur selbst bereitgestellte Daten
Rechtsgrundlageegalnur Einwilligung oder Vertrag
Formatverständlich, bei elektronischem Antrag gängiges Formatstrukturiert, gängig, maschinenlesbar

Ein PDF mit eingescannten Seiten mag für eine Auskunft genügen, für die Übertragbarkeit kaum: Gefragt sind Formate, die eine andere Software verarbeiten kann, etwa CSV, JSON oder XML.

Grenzen

Das Recht darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen (Art. 20 Abs. 4). Das ist bei Kommunikationsdaten wichtig: Ein exportiertes Meeting-Transkript enthält auch die Aussagen anderer Teilnehmender. Wer es zu einem neuen Dienst mitnimmt, wird dort für diese Daten selbst verantwortlich und braucht eine eigene Grundlage für die weitere Nutzung.

Außerdem bedeutet die Übertragung keine Löschung. Wer seine Daten mitnimmt und beim alten Anbieter weg haben will, muss zusätzlich das Recht auf Löschung geltend machen. Umgekehrt dürfen Daten, die zur Vertragserfüllung noch gebraucht werden, laut Erwägungsgrund 68 trotz Übertragung gespeichert bleiben.

Beispiel
Wechsel des Projekt-Tools

Die Freiberuflerin Gruber nutzt seit drei Jahren eine Online-Plattform für Kundenprojekte, in die sie Notizen, Aufgaben und Kontakte eingetragen hat. Sie wechselt zu einem anderen Anbieter und verlangt nach Art. 20 ihre Daten.

Sie bekommt eine ZIP-Datei mit Aufgaben und Kontakten als CSV und ihren Notizen als Markdown-Dateien. Nicht dabei ist der „Kundenzufriedenheits-Score“, den die Plattform selbst berechnet hat – das ist kein von ihr bereitgestelltes Datum. Danach beantragt sie zusätzlich die Löschung ihres Kontos.

Dieser Eintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen
Welche Formate gelten als maschinenlesbar?

Die DSGVO nennt keine Formate. Gemeint sind strukturierte, verbreitete Formate, die andere Software einlesen kann – in der Praxis etwa CSV, JSON oder XML.

Gilt Datenübertragbarkeit auch gegenüber meinem Arbeitgeber?

Nur soweit die Verarbeitung auf Einwilligung oder Vertrag beruht und automatisiert erfolgt. Viele Personaldaten verarbeitet ein Arbeitgeber auch wegen gesetzlicher Pflichten; dafür besteht das Recht nicht.

Muss der alte Anbieter die Daten direkt an den neuen schicken?

Nur, soweit das technisch machbar ist (Art. 20 Abs. 2). Eine Pflicht, dafür eigens kompatible Systeme einzurichten, gibt es nicht.

Werden meine Daten nach der Übertragung gelöscht?

Nein, nicht automatisch. Die Löschung musst du gesondert verlangen; sie richtet sich nach Art. 17 DSGVO.

Dein nächster Call
schreibt sich selbst mit.

7 Tage alles aus Pro gratis – ohne Kreditkarte.

Jetzt kostenlos testen