Die Idee: Wechseln ohne neu anzufangen
Das Recht soll verhindern, dass Menschen an einem Dienst kleben bleiben, nur weil ihre Daten dort liegen. Erwägungsgrund 68 spricht von einer „besseren Kontrolle über die eigenen Daten“. Wer von einem Fitness-Tracker, einer Musikplattform oder einem Online-Tool zum nächsten wechselt, soll seine Daten so bekommen, dass der neue Anbieter sie einlesen kann.
Art. 20 enthält zwei Stufen: das Recht, die Daten selbst zu erhalten, und das Recht, sie einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung zu übermitteln. Wo es technisch machbar ist, kann die Person auch verlangen, dass der alte Anbieter die Daten direkt an den neuen schickt (Abs. 2). Eine Pflicht, kompatible Systeme anzuschaffen, entsteht dadurch laut Erwägungsgrund 68 aber nicht.
Die DSGVO sieht das Recht als Teil der Betroffenenrechte; es gelten deshalb die allgemeinen Spielregeln aus Art. 12: Antwort binnen eines Monats, grundsätzlich unentgeltlich, mit Möglichkeit zur Identitätsprüfung bei begründeten Zweifeln. Für Unternehmen heißt das praktisch: Eine Exportfunktion, die Kundinnen selbst bedienen können, erspart viele Einzelanfragen – ersetzt aber nicht die Pflicht, auf einen konkreten Antrag zu reagieren.
Drei Voraussetzungen
Anders als das Auskunftsrecht gilt Datenübertragbarkeit nur unter bestimmten Bedingungen:
- Rechtsgrundlage: Die Verarbeitung beruht auf einer Einwilligung oder auf einem Vertrag (Art. 20 Abs. 1 lit. a). Bei berechtigtem Interesse, gesetzlicher Pflicht oder öffentlicher Aufgabe besteht das Recht nicht.
- Automatisiert: Die Verarbeitung erfolgt mithilfe automatisierter Verfahren (lit. b). Papierakten sind nicht erfasst.
- Selbst bereitgestellt: Es geht um Daten, die die Person dem Verantwortlichen „bereitgestellt“ hat – etwa Profilangaben, hochgeladene Dateien oder Einträge, die sie selbst gemacht hat.
Die österreichische Datenschutzbehörde fasst zusammen: Das Recht kann daher etwa nicht gegenüber einer Behörde geltend gemacht werden. Auch Schlussfolgerungen, die ein Anbieter selbst aus den Daten zieht, gehören eher nicht dazu.
Abgrenzung zur Auskunft
Beide Rechte überschneiden sich, verfolgen aber unterschiedliche Zwecke. Die Datenschutzbehörde formuliert es so: Bei der Datenübertragbarkeit liegt das Augenmerk auf der Übertragung.
| Auskunft (Art. 15) | Datenübertragbarkeit (Art. 20) | |
|---|---|---|
| Ziel | verstehen und prüfen, was verarbeitet wird | Daten weiterverwenden, Anbieter wechseln |
| Umfang | alle Daten zur Person samt Zusatzangaben | nur selbst bereitgestellte Daten |
| Rechtsgrundlage | egal | nur Einwilligung oder Vertrag |
| Format | verständlich, bei elektronischem Antrag gängiges Format | strukturiert, gängig, maschinenlesbar |
Ein PDF mit eingescannten Seiten mag für eine Auskunft genügen, für die Übertragbarkeit kaum: Gefragt sind Formate, die eine andere Software verarbeiten kann, etwa CSV, JSON oder XML.
Grenzen
Das Recht darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen (Art. 20 Abs. 4). Das ist bei Kommunikationsdaten wichtig: Ein exportiertes Meeting-Transkript enthält auch die Aussagen anderer Teilnehmender. Wer es zu einem neuen Dienst mitnimmt, wird dort für diese Daten selbst verantwortlich und braucht eine eigene Grundlage für die weitere Nutzung.
Außerdem bedeutet die Übertragung keine Löschung. Wer seine Daten mitnimmt und beim alten Anbieter weg haben will, muss zusätzlich das Recht auf Löschung geltend machen. Umgekehrt dürfen Daten, die zur Vertragserfüllung noch gebraucht werden, laut Erwägungsgrund 68 trotz Übertragung gespeichert bleiben.
Die Freiberuflerin Gruber nutzt seit drei Jahren eine Online-Plattform für Kundenprojekte, in die sie Notizen, Aufgaben und Kontakte eingetragen hat. Sie wechselt zu einem anderen Anbieter und verlangt nach Art. 20 ihre Daten.
Sie bekommt eine ZIP-Datei mit Aufgaben und Kontakten als CSV und ihren Notizen als Markdown-Dateien. Nicht dabei ist der „Kundenzufriedenheits-Score“, den die Plattform selbst berechnet hat – das ist kein von ihr bereitgestelltes Datum. Danach beantragt sie zusätzlich die Löschung ihres Kontos.
Dieser Eintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.