Zwei Stufen: Bestätigung und Auskunft
Zuerst steht die Frage, ob überhaupt Daten verarbeitet werden. Werden keine verarbeitet, muss der Verantwortliche das mitteilen – die österreichische Datenschutzbehörde nennt das „Negativauskunft“. Wird verarbeitet, kommt die zweite Stufe: Auskunft über die Daten selbst und über die Umstände der Verarbeitung.
Zweck des Rechts ist laut Erwägungsgrund 63, dass sich Menschen der Verarbeitung „bewusst“ sind und deren Rechtmäßigkeit überprüfen können. Deshalb ist es oft der erste Schritt, bevor jemand Berichtigung, Löschung oder Widerspruch verlangt.
Was in die Auskunft gehört
Neben den Daten selbst nennt Art. 15 Abs. 1 diese Angaben:
- die Verarbeitungszwecke
- die Kategorien der verarbeiteten Daten
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern, besonders in Drittländern
- die geplante Speicherdauer oder die Kriterien dafür
- die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch
- das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
- die Herkunft der Daten, wenn sie nicht bei der Person selbst erhoben wurden
- das Bestehen automatisierter Entscheidungen einschließlich Profiling und deren Logik
Bei Übermittlungen in Drittländer kommt nach Abs. 2 die Information über die geeigneten Garantien hinzu.
Die Kopie: was der EuGH dazu sagt
Nach Art. 15 Abs. 3 stellt der Verantwortliche eine Kopie der Daten zur Verfügung. In einem Verfahren gegen die österreichische Datenschutzbehörde (C-487/21, 2023) hat der EuGH erklärt, was das heißt: eine „originalgetreue und verständliche Reproduktion“ aller Daten. Das kann Auszüge aus Dokumenten, ganze Dokumente oder Auszüge aus Datenbanken umfassen, wenn das nötig ist, damit die Person ihre Rechte wirksam ausüben kann.
Die erste Kopie ist unentgeltlich, und zwar auch dann, wenn jemand sie aus einem anderen Grund als dem Datenschutz will – etwa um einen Rechtsstreit vorzubereiten (C-307/22, 2023). Für weitere Kopien darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden. Kam der Antrag elektronisch, ist die Auskunft in einem gängigen elektronischen Format zu geben.
Grenzen des Auskunftsrechts
Die Kopie darf nach Art. 15 Abs. 4 die Rechte und Freiheiten anderer nicht beeinträchtigen. Das ist bei Gesprächsprotokollen und Transkripten der wichtigste Punkt: Sie enthalten fast immer auch Aussagen anderer Personen. Solche Stellen können geschwärzt oder zusammengefasst werden, statt die ganze Auskunft zu verweigern. Erwägungsgrund 63 stellt klar, dass solche Rücksichten nicht dazu führen dürfen, „dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird“. Verarbeitet ein Unternehmen sehr viele Daten über jemanden, darf es um eine Präzisierung bitten.
Nationales Recht ergänzt: In Österreich besteht das Auskunftsrecht nach § 4 Abs. 6 DSG in der Regel nicht, soweit ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gefährdet würde. In Deutschland schränkt § 34 BDSG die Auskunft unter anderem für Daten ein, die nur wegen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert sind, wenn die Auskunft unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine andere Nutzung technisch und organisatorisch ausgeschlossen ist; die Gründe einer Verweigerung sind zu dokumentieren.
Frau Berger hat die Agentur Leitner im Streit verlassen und verlangt Auskunft über alle Daten zu ihrer Person, ausdrücklich auch aus Besprechungsaufnahmen. Die Agentur sucht in ihren Meeting-Transkripten nach ihrem Namen und ihrer Stimmzuordnung und findet 46 Besprechungen.
Sie liefert binnen eines Monats die Pflichtangaben, eine Liste der Besprechungen mit Datum und Titel sowie Kopien der Passagen mit Frau Bergers Beiträgen und Aussagen über sie. Äußerungen anderer Mitarbeiter, die nichts mit ihr zu tun haben, werden geschwärzt. Ganze Aufnahmen gibt es keine mehr – die wurden laut Löschkonzept nach der Transkription entfernt, was die Agentur in der Auskunft auch so angibt.
- Datenschutz-Grundverordnung, Art. 12 und 15, Erwägungsgrund 63 (EUR-Lex)
- EuGH, Urteil vom 4. 5. 2023, Österreichische Datenschutzbehörde, C-487/21 (EUR-Lex)
- EuGH, Urteil vom 26. 10. 2023, FT gegen DW, C-307/22 (EUR-Lex)
- Österreichische Datenschutzbehörde: Ihre Rechte als betroffene Person
- Datenschutzgesetz (DSG), Österreich, § 4 Abs. 5 und 6 (RIS)
- § 34 BDSG – Auskunftsrecht der betroffenen Person
Dieser Eintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.